Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mietbedingungen:

I. Allgemeines

1. Wir arbeiten mit unseren Geschäftspartnern auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens zusammen. Um Missverständnisse und Streitfälle möglichst auszuschließen, legen wir allen Geschäften die folgenden Bedingungen zugrunde.

2. Gewähren wir einem Kunden Konditionen - stillschweigend oder ausdrücklich - die über den Rahmen der hier festgelegten Bedingungen hinausgehen, so ist dies stets als einmalig anzusehen und kann nicht für frühere oder spätere Leistungen in Anspruch genommen werden. Insbesondere erlöschen solche Konditionen sofort wenn uns die Kredit- und Vertrauensfähigkeit des Geschäftspartners nicht mehr gegeben scheint.

3. Alle Abmachungen und Zusagen, sowie Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen, bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Geschäftsbedingungen unserer Geschäftsfreunde sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden.

4. Bei Vorbestellungen von Fahrzeugen - die im Falle mündlicher bzw. telefonischer Vereinbarung einer schriftlichen Bestätigung des Vermieters nicht bedürfen - besteht keine Haftung des Vermieters, wenn das vorbestellte Fahrzeug zum vereinbarten Abholtermin nicht einsatzfähig sein sollte. Der Vermieter braucht ein vorbestelltes Fahrzeug nicht länger als 1 Stunde nach dem vereinbarten Abholzeitpunkt bereitzuhalten. Der Besteller ist verpflichtet, dem Vermieter jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch Nichtabholung des vorbestellten Fahrzeuges entsteht. Mindestens ist eine Tagesmiete für das vorbestellte Fahrzeug zu zahlen.

II. Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Anhängers Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.

2. Versicherung Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert. Haftpflichtversicherung: unbegrenzte Deckung Teilkaskoversicherung: diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 350,00 € im Schadenfall für den Mieter. Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf das Fahrzeug, nicht auf transportierte Gegenstände. Eine Vollkaskoversicherung kann von uns nicht angeboten werden.

3. Wartung / Pflege Die Wartung des Fahrzeuges wird vom Vermieter durchgeführt. Ausgenommen sind Reinigungsarbeiten.

4. Reparatur Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 50,00 € ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. V dieser Bestimmung haftet.

III. Pflichten des Mieters

1. Mietpreis Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag, bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters.

2. Zahlungspflicht/Aufrechnung Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 400,00 € verlangen. Gegenüber meinen Forderungen kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückhaltungs- oder ein anderes Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen.

3. Führungsberechtigte Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigens zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweils berechtigten Fahrers.

4. Obhutspflicht Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und vor Diebstahl zu sichern. Bei Reifenschäden wird seitens des Vermieters grundsätzlich kein Ersatz der zur Beseitigung aufgewandten Kosten geleistet.

5. Nutzungsbeschränkung Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

6. Anzeigepflicht Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprache dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

7. Fahrzeugrückgabe Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Nr. V dieser Bedingung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen, und zwar bei überschreitung von 30 Minuten bis 6 Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Die Rückgabe des Mietfahrzeuges wird durch den Vermieter schriftlich mit Datum und Zeitangabe auf dem Original des Mietvertrages, sowie dessen Kopie quittiert. Bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter gilt der Anhänger vermietet.

IV. Haftung des Vermieters

Der Vermieter (d. h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) abgedeckt ist. Schäden an Ladung bzw. an Kühlwaren (bei Ausfällen der Kühleinheit) werden vom Vermieter nicht übernommen.

V. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten, wie 1. Sachverständigenkosten 2. Abschleppkosten 3. Wertminderung 4. Mietausfallkosten.

Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB sofern er die Beschädigung nicht aus groben Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr. III/6 dieser Bedingung verstoßen hat. Der Mieter kann die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters sowie der in Absatz 2 Buchstabe a) bis d) aufgeführten Schadennebenkosten nicht durch Zahlung eines Entgelts ausschließen. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist.

VI. Verjährung

Die Verjährung von Ersatzansprachen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeuges beginnt, wenn den Mieter ein Bußgeldverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, mit der Gewährung von Akteneinsicht für den Vermieter frühestens aber sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges.

VII. Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenn

1. die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind.

2. das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird.

3. Vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.

VIII. Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; wenn der Mieter einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.